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Kanton
22.08.2025

Ein Gesetz für alle Gewässer

Wasserrecht neu geregelt – ab 1. November.
Wasserrecht neu geregelt – ab 1. November. Bild: AdobeStock
Am 1. November tritt das neue Wasserrecht in Kraft. Es modernisiert die heutigen Regelungen und ermöglicht einen zukunftsgerichteten Umgang mit den Gewässern. Das neue Regelwerk fasst die bisherigen Erlasse in einem einzigen Gesetz, dem kantonalen Wassergesetz, und einer einzigen Verordnung, der Wasserverordnung, zusammen. Es berücksichtigt die technischen und rechtlichen Entwicklungen. Der Kantonsrat hatte das neue Wassergesetz 2022 einstimmig beschlossen.

Wasser ist ein kostbares Gut. Es ist Lebensraum für Tiere und Pflanzen, prägt beliebte Erholungslandschaften, wird als Trinkwasser oder Brauchwasser genutzt, liefert Energie für die Stromproduktion und ermöglicht eine produktive Landwirtschaft.

Um die gute Qualität des Grundwassers sicherzustellen und die schonungsvolle Nutzung der Gewässer zu regeln sowie Mensch und Umwelt vor schädigenden Ereignissen zu schützen, wurde das kantonale Wasserrecht in zwei Erlassen – dem Wassergesetz und der Wasserverordnung – neu gefasst. Die neue Gesetzgebung berücksichtigt die drei Säulen der integralen Wasserwirtschaft: Wasser nutzen, Wasser schützen und Schutz vor dem Wasser.

Versorgung mit und Nutzung von Wasser regeln

Die Gemeinden sind für die öffentliche Wasserversorgung verantwortlich. Das Betreiben der Wasserversorgung soll grundsätzlich durch die öffentliche Hand wahrgenommen werden. Neben der Nutzung als Trinkwasser bestehen noch weitere Nutzungsarten des Wassers. Wer öffentliche Gewässer, beispielsweise als Energiequelle, nutzen möchte, braucht dazu bereits heute eine Konzession oder Bewilligung und ist verpflichtet, Gebühren zu bezahlen. Die Berechnungen für deren Erhebung wurden verursachergerecht angepasst. 

Gewässer als Lebensraum erhalten und aufwerten

Durch Revitalisierungen werden kanalisierte und eingedolte Bäche und Flüsse wieder naturnaher gestaltet. Das schafft wertvollen Lebensraum und wirkt dem Biodiversitätsverlust entgegen. Die Förderung der Gewässerrevitalisierung ist seit 2005 in der Verfassung des Kantons Zürich verankert und seit 2011 im eidgenössischen Gewässerschutzgesetz festgelegt.

Im Wassergesetz wird nun ausdrücklich festgehalten, dass dem Kanton und den Gemeinden die Aufgabe zukommt, für die Revitalisierung der Gewässer zu sorgen. Die Gemeinden müssen ihre Aufgaben planen und diese hinsichtlich Hochwasserschutz, Unterhalt und Revitalisierung aufeinander abstimmen.

Verbesserter Gefahrenschutz

Das Wassergesetz definiert die Aufgaben von Kanton, Gemeinden und Privaten im Bereich Hochwasserschutz genauer als bisher. Der Kanton und die Gemeinden sorgen nach wie vor mit raumplanerischen Mitteln, durch genügenden Gewässerunterhalt und mit baulichen Massnahmen an den Gewässern für Schutz vor Hochwasser. Um mit Hochwasserereignissen besser umgehen zu können und diese zu dokumentieren, sind neu verschiedene Instrumente wie ein Schutzbautenkataster, ein Ereigniskataster und eine Notfallplanung vorgesehen.

Die Wasserverordnung enthält zudem Regelungen zur Sicherheit der Stauanlagen. So sind die Gemeinden neu verpflichtet, für den Notfall Evakuierungspläne zu erstellen. Das Wassergesetz legt zudem fest, dass Eigentümerinnen und Eigentümer von gefährdeten Bauten und Anlagen in Gefahrengebieten Objektschutzmassnahmen treffen müssen. Angeordnet werden diese Massnahmen neu grundsätzlich durch die Gemeinde, bei Sonderobjekten und Sonderrisiken durch den Kanton.

Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen

Der Gewässerschutz behält seinen hohen Stellenwert und wird insbesondere durch die Regelung ergänzt, dass die Gemeinden künftig die öffentlichen und die privaten Abwasserleitungen regelmässig kontrollieren müssen und bei Schäden für die Sanierung der Anlagen sorgen. Fachleute gehen davon aus, dass rund 40 Prozent der privaten Abwasserleitungen undicht sind, was zu Gewässerverunreinigungen führen kann. Zudem sorgt das Wassergesetz dafür, dass die Gemeinden Abwassergebühren nach einheitlichen Grundsätzen erheben.

Umfassende Betrachtung verschiedener Interessen

Bei den Landanlagen rund um den Zürichsee (Konzessionsland) ermöglicht das Wassergesetz mehr Rechtssicherheit. So können die Konzessionsinhaberinnen und -inhaber bei den öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die oftmals für diese aufgeschütteten Grundstücke bestehen, eine Feststellung oder Änderung verlangen, sollten sich die Verhältnisse erheblich geändert haben.

Dabei werden die öffentlichen und die privaten Interessen berücksichtigt. Auch bei anderen Bereichen lässt das neue Wassergesetz – soweit bundesrechtlich zulässig – umfassende Interessenabwägungen zugunsten gesamtheitlicher Lösungen zu, beispielsweise bei den Vorschriften über den Gewässerraum.

Insgesamt bringt das neue Wassergesetz verschiedene Vereinfachungen und Verbesserungen und schafft einen Ausgleich zwischen Nutzungs- und Schutzinteressen. Gemäss Beschluss des Regierungsrates treten das neue Wassergesetz, die Wasserverordnung und die damit verbundenen Verordnungsänderungen am 1. November 2025 in Kraft.

Zürioberland24/gg