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Schweiz
24.06.2025

Neuer GAV für Bäckerei-Confiserie

Der neue GAV regelt Löhne, Arbeitszeiten und Weiterbildung neu.
Der neue GAV regelt Löhne, Arbeitszeiten und Weiterbildung neu. Bild: Berufsverband Bäckerei & Confiserie Schweiz
Der Bundesrat hat den von den Sozialpartnern im Frühjahr 2024 ausgehandelten Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für allgemeinverbindlich erklärt. Der neue GAV tritt per 1. Juli 2025 in Kraft.

«Mit dem neuen GAV machen wir einen grossen Schritt in die richtige Richtung, um unser Gewerbe wieder attraktiver zu gestalten», erklärt Pirmin Corradini, Präsident des Berufsverbands Bäckerei & Confiserie Schweiz. Der Berufsverband ist Teil der Arbeitnehmerorganisation Hotel & Gastro Union, die sich für verbesserte Arbeitsbedingungen für Lernende, Ungelernte und ausgebildete Fachkräfte einsetzt.

Mindestlöhne erhöht

Der neue Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Schweizer Bäckerei- und Confiserie-Branche tritt per 1. Juli in Kraft und bringt verschiedene Neuerungen mit sich. Wie der Berufsverband Bäckerei & Confiserie Schweiz mitteilt, wurden unter anderem die Mindestlöhne erhöht und eine automatische Teuerungsanpassung eingeführt. Je nach Qualifikation gelten neu unterschiedliche Lohnuntergrenzen, auch Lernende sind neu dem GAV unterstellt und erhalten gestaffelte Mindestlöhne sowie einen 13. Monatslohn.

Neu geregelt ist auch der Anspruch auf zwei Ruhetage pro Woche – mindestens ein ganzer Ruhetag ist verbindlich, der zweite kann in zwei Halbtage aufgeteilt werden. Zudem sieht der GAV vor, dass pro Jahr zwölf zusammenhängende Ruhetage an Wochenenden gewährt werden müssen.

Einheitliche Regelung beim Nachtzuschlag

Einheitlich geregelt wurde zudem der Nachtzuschlag: Für Arbeit zwischen 22 und 03 Uhr erhalten alle Arbeitnehmenden – unabhängig vom Ausbildungsstand – einen Zuschlag von 25 Prozent. Der GAV enthält ausserdem Bestimmungen zur Förderung von Aus- und Weiterbildungen. Dazu zählen unter anderem Berufs- und Fachprüfungen, Kurse für Berufsbildner oder Sprachkurse.

Die Dienstpläne müssen künftig jeweils zwei Wochen im Voraus erstellt werden. Auch eine verbindliche Arbeitszeiterfassung wird vorgeschrieben – die Zeiterfassung kann entweder durch den Arbeitgeber oder die Mitarbeitenden selbst erfolgen, muss aber monatlich bestätigt werden.

Zürioberland24/gg