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07.04.2025

Uster: Wieder Zwischenfall bei Bahnschranke

Schon wieder: Ein Fahrzeuglenker geriet zwischen die Schranken.
Schon wieder: Ein Fahrzeuglenker geriet zwischen die Schranken. Bild: Stadtpolizei Uster
Vergangene Woche geriet erneut ein Lieferwagen mit einem Anhänger auf der Winterthurerstrasse in Uster zwischen die sich senkenden Bahnschranken. Der ausfahrende Zug touchierte das Fahrzeug zum Glück nicht.

Am Donnerstagmittag kurz vor 12.30 Uhr ging die Meldung ein, dass ein Lieferwagen mit Anhänger im Gleisbereich auf der Winterthurerstrasse in Uster stehen geblieben sei. Als die Patrouille der Stadtpolizei Uster am Ort eintraf, war das Verkehrsgeschehen unauffällig und der bezeichnete Bahnübergang frei.

Übergang trotz Rotlichtphase passiert

Wie die Stadtpolizei schreibt, konnte sie in Erfahrung bringen, welches Fahrzeug und welche Person zuvor involviert war. Entsprechend gelang es, den Fahrzeuglenker zeitnah zum Sachverhalt zu befragen. Dabei stellte sich heraus, dass der 54-jährige Schweizer den Bahnübergang trotz Rotlichtphase passierte, was schlussendlich zu dieser gefährlichen Situation führte.

Um Haaresbreite

Der Zugverkehr wurde durch diesen Vorfall glücklicherweise nicht beeinträchtigt. Der Zug kam auf dem äussersten Gleis angefahren, sodass der minimal erforderliche Abstand gerade noch vorhanden war.

Der fehlbare Lenker werde sich vor der zuständigen Untersuchungsbehörde sowie dem Strassenverkehrsamt (Amt für Administrativmassnahmen) verantworten müssen. 

Es ist der zweite Vorfall innert kurzer Zeit. Bereits vor zwei Wochen ereignete sich ein ähnlicher Vorfall in Uster (wir berichteten).

Bahnübergänge – Diese Regeln gelten

Grundsätzlich ist ein Bahnübergang dasselbe wie eine Ampel: Sobald es zu blinken gilt, entspricht dies einer roten Ampel. Sobald die Lichtanlage an einem Bahnübergang blinkt, kann ein Zug den Bahnübergang durchfahren.

Vor einem bewachten Bahnübergang muss angehalten werden,

  • wenn sich die Schranken schliessen oder diese geschlossen sind. Als Schranken gelten auch Halbschranken oder Bedarfsschranken.
  • wenn Signale Halt gebieten (rotes Blinklicht, rotes Licht oder akustisches Signal)

Bei einem unbewachten Bahnübergang – also bei einem Bahnübergang ohne Blinklichtsignale oder Lichtsignale sowie bei einem Bahnübergang mit einem gelb blinkenden Licht und beim Signal "Strassenbahn" – ist der Strassenbenützer verpflichtet, sich zuvergewissern, dass kein Schienenfahrzeug naht und der Bahnübergang frei ist. Er muss anhalten, wenn ein Eisenbahnfahrzeug herannaht.

Quellen: fahrlehrer24.ch / lw-p.ch

Uster24/bt