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Schweiz
18.03.2025

Windkraftanlagen: Gemeinderat legt Rekurs ein

Der Kanton hat im kantonalen Richtplan auf den Standort Bachtel verzichtet, während der Standort Schönwis weiterhin erhalten bleibt. (Symbolbild)
Der Kanton hat im kantonalen Richtplan auf den Standort Bachtel verzichtet, während der Standort Schönwis weiterhin erhalten bleibt. (Symbolbild) Bild: Bau- und Umweltdepartement
Die Gemeindeversammlung hat am 20. März 2024 beschlossen, die Bau- und Zonenordnung um drei Artikel zu Mindestabständen von Windkraftanlagen zu bewohnten Liegenschaften zu erweitern. Das Amt für Raumentwicklung lehnte die Genehmigung der BZO-Anpassung am 28. Januar 2025 ab. Dagegen erhob der Gemeinderat Hinwil Rekurs vor dem Baurekursgericht des Kantons Zürich.

Die Gemeindeversammlung Hinwil entschied am 20. März 2024, die Bau- und Zonenordnung (BZO) um drei Artikel betreffend Mindestabstand von Windkraftanlagen zu bewohnten oder teilweise bewohnten Liegenschaften zu erweitern. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verweigerte daraufhin die Genehmigung der Anpassung der BZO mit Verfügung vom 28. Januar 2025. Gegen diese Verfügung wurde durch den Gemeinderat Hinwil vor Baurekursgericht des Kantons Zürich schriftlich Rekurs erhoben. 

Die Gemeinde Hinwil setzt sich für den Schutz der Bachtelregion ein und hat mehrfach ihre Bedenken gegen den Bau von Windanlagen im Schutzgebiet geäussert, so der Gemeinderat in seiner Mitteilung.

Schönwis bleibt im Richtplan

Die Gemeinde Hinwil brachte mehrmals ihre kritische Haltung gegenüber den kantonalen Bestrebungen zum Ausdruck, im Schutzgebiet des Bachtel/Allmen den Bau von Windanlagen zu ermöglichen. Auf den Standort Bachtel hat der Kanton im kantonalen Richtplan unterdessen verzichtet. Der Standort Schönwis bleibt im Richtplan jedoch erhalten.

 Am 20. März 2024 sprach sich die Gemeindeversammlung für einen Mindestabstand von Windkraftanlagen aus, woraufhin der Gemeinderat gegen die Ablehnung der Bestimmungen durch das Amt für Raumentwicklung rechtlich vorgeht.

Rekursfrist für Privatpersonen startet nach Veröffentlichung

Die Nichtgenehmigung wird am 21. März 2025 auf der Webseite der Gemeinde Hinwil sowie im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt können sowohl die Bevölkerung als auch Privatpersonen innerhalb von 30 Tagen Rekurs gegen den kantonalen Entscheid beim Baurekursgericht einlegen.

Zürioberland24/gg