Nach intensiven Debatten beschloss der Kantonsrat am 31. Oktober 2022 mit knapper Mehrheit eine Änderung des Gesundheitsgesetzes zur Sterbehilfe. Der Regierungsrat schuf die gesetzlichen Grundlagen, und die Anpassung trat am 1. Juli 2023 in Kraft. Demnach können Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- oder Pflegeheimen, die von einer Zürcher Gemeinde betrieben oder beauftragt sind, in deren Räumlichkeiten auf eigene Kosten Sterbehilfe in Anspruch nehmen. Private Heime ohne Leistungsauftrag einer Zürcher Gemeinde sind davon ausgenommen und folglich nicht dazu verpflichtet.
Ausdehnung auf weitere Insitutionen
Die Volksinitiative fordert nun eine Ausdehnung der Pflicht zur Duldung von Sterbehilfe auf weitere Institutionen bzw. eine Anpassung des Gesundheitsgesetzes sowie des Pati-entinnen- und Patientengesetzes. Diese soll nicht nur auf private Heime ausgeweitet wer-den, sondern auch für Spitäler inklusive psychiatrische Einrichtungen, ambulante Einrich-tungen wie Hausarztpraxen und Tageskliniken sowie für Institutionen des Justizvollzugs wie Strafanstalten gelten.