Dem Werkplan, der die Voraussetzungen für die Nutzung der Pferderennbahn im Barmatt-Areal schaffen sollte, wurde vom Baurekursgericht keine Rechtskraft zugesprochen, wie es in einer Mitteilung des Gemeinderats heisst.
Die Festsetzung des Werkplans Pferdesportanlage Fehraltorf wurde nötig, nachdem ein Landwirt im Herbst 2021 einen Teil der Rennstrecke ohne jede Vorwarnung umgepflügt und damit die gesamte Pferderennbahn unbrauchbar gemacht hatte. Alle Versuche, mit dem Landwirt, der ein kleines Stück des Landes im Barmatt-Areal besitzt, eine gütliche Einigung zu erzielen, scheiterten. Auch einen vom Gemeinderat angebotenen Landabtausch habe dieser ausgeschlagen.
«Nicht genehmigungsfähig»
Der Werkplan wurde vom Gemeinderat mit Beschluss vom 5. April 2023 festgesetzt. Er
sollte die planungsrechtlichen Grundlagen schaffen, damit das entsprechende Landstück auch ohne die Zustimmung des Landbesitzers an bestimmten Tagen wieder als Pferderennbahn genutzt werden kann.
Die Baudirektion des Kantons Zürich bewertete den Werkplan im November 2023 als «nicht genehmigungsfähig». Sie begründete ihren Entscheid im Kern damit, dass der Betrieb einer Pferderennbahn keine öffentliche Aufgabe darstelle (wir berichteten).
Der Gemeinderat zog den Entscheid ans Baurekursgericht weiter. Er stützte sich in seiner Argumentation auf die bisherige Rechtsprechung, auf die Gemeindeautonomie und auf das Planungs- und Baugesetz. Letzteres verlange für einen Werkplan ein öffentliches Interesse. Und ein solches ist in Bezug auf den Betrieb der Pferderennbahn nach Auffassung des Gemeinderats gegeben.
Seit 1943
«Kantonsweit existieren heute nur zwei solcher Rennbahnen. Seit 1943 werden in Fehraltorf Pferderennen ausgetragen. «Jahr für Jahr strömten tausende von Besucherinnen und Besucher nach Fehraltorf und sorgten für ein mehrtägiges Sportfest im Barmatt-Areal. Die Pferderennbahn verkörpert mit ihrem ländlichen Charakter eine Besonderheit und ein Wahrzeichen des Standorts Fehraltorf», schreibt der Gemeinderat.
Gericht brauchte ein Jahr für Entscheid
Nach über einem Jahr hat das Baurekursgericht nun ein Urteil gesprochen. In seinem 21 Seiten umfassenden Entscheid vom 18. Dezember 2024 stütze es die Einschätzung der Baudirektion. Entgegen dem Gesetzeswortlaut legt das Baurekursgericht das Planungs- und Baugesetz so aus, dass ein öffentliches Interesse allein noch keinen Werkplan rechtfertige.
Weil ein Werkplan immer auch ein einschneidender Eingriff in die Eigentumsfreiheit darstelle, sei die Hürde für eine Genehmigung hoch. Im vorliegenden Fall zu hoch, findet das Baurekursgericht.
Gemeinde zieht Urteil weiter
Der Gemeinderat nehme das Urteil und die diesbezüglichen Herleitungen mit Befremden zur Kenntnis, heisst es in der Medienmitteilung. «Wesentliche Aspekte wurden vom Baurekursgericht ungenügend oder gar nicht gewürdigt. Was das Instrument des Werkplans betrifft, bleibt die Rechtslage unklar.»
Der Gemeinderat setze sein Engagement für die Erhaltung und Nutzung der Pferderennbahn darum fort. Er möchte eine letztgültige juristische Klärung herbeiführen und zieht das Urteil an die nächsthöhere Instanz, das kantonale Verwaltungsgericht, weiter.