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Weilerzonen kommen vorerst nicht

Da die notwendige kantonale Grundlage für die kommunale Weiterbearbeitung der Weilerzonen fehlt, besteht für die Stadt derzeit kein Handlungsspielraum in dieser Sache. (Archivbild)
Da die notwendige kantonale Grundlage für die kommunale Weiterbearbeitung der Weilerzonen fehlt, besteht für die Stadt derzeit kein Handlungsspielraum in dieser Sache. (Archivbild) Bild: Stadt Illnau-Effretikon
Im Rahmen der Gesamtrevision der Bau- und Zonenordnung formulierte der Stadtrat die Absicht, die Einführung von Weilerzonen für die 5 Ortsteile Agasul, Bietenholz, First, Horben und Mesikon zu prüfen. Doch für die Einführung fehle die notwendige rechtliche Grundlage.

Mit der Einführung der Weilerzonen wird das Ziel verfolgt, die Weiler zu erhalten, indem ein massvoller Ausbau von bestimmten Gebäuden zugelassen wird. Weil die kantonale Praxis im Umgang mit Kleinsiedlungen bundesrechtswidrig war, folgte eine Überprüfung auf kantonaler Ebene. Im Jahr 2021 nahm der Stadtrat zur Kenntnis, dass die Einführung der Weilerzonen aus der Gesamtrevision der Bau- und Zonenordnung herausgelöst werden muss.

Rechtskonforme Definition für Weilerzone fehlt

Im gegenwärtigen kantonalen Planungs- und Baugesetz fehle immer noch eine bundesrechtskonforme Definition für eine Weilerzone, schreibt der Stadtrat in seiner Mitteilung. Derzeit seien die Teilrevisionen des Kantonalen Richtplans und des Planungs- und Baugesetzes zum Thema «Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen» in Arbeit.

Die Revisionsentwürfe würden die Neuerungen im Sinne der Stadt beinhalten, so der Stadtrat weiter. «Die Ortsteile Agasul, Bietenholz, First, Horben und Mesikon werden namentlich im Richtplantext aufgeführt und auf der Karte mit dem Symbol für Weiler vermerkt.» Auf dieser Basis könne die Stadt später beim Kanton die Zuweisung zu einer Weilerzone beantragen.

Dauert noch Jahre

Mit der Rechtskraft dieser Vorlagen sei aber erst in ein paar Jahren zu rechnen. Da die notwendige kantonale Grundlage für die kommunale Weiterbearbeitung der Weilerzonen fehle, besteht für die Stadt derzeit kein Handlungsspielraum in dieser Sache.

Als Kleinsiedlungen gelten grössere aussenliegende Ortsteile, Weiler und andere Gebäudegruppen, die nicht oder nur noch teilweise landwirtschaftlich genutzt werden. Die historisch gewachsenen Kleinsiedlungen bilden einen wichtigen Bestandteil des Landschaftsbildes im Kanton Zürich und sollen in dieser Form erhalten bleiben.

Die Weilerzone dient der Erhaltung der bestehenden Baustruktur, der zweckmässigen Umnutzung, dem sachgerechten Unterhalt der vorhandenen Bausubstanz, der Sicherung der charakteristischen Umgebung und Freiräume sowie der sorgfältigen Eingliederung von Um- und Erweiterungsbauten in das bestehende Weilerbild.

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Pfäffikon24/bt